Was tun bei sexuellem Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen? |
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Wo wende ich mich hin, wenn ich selbst betroffen bin oder Wahrnehmungen gemacht habe? |
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Als Anlauf- und Beratungsstellen fungieren die diözesanen Ombudsstellen. In jeder Diözese bzw. jedem Bundesland ist eine Ombudsstelle eingerichtet. Wenden Sie sich an eine Ombudsstelle Ihrer Wahl. |
Wie läuft das Verfahren ab? |
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Vorgehensweise bei Wunsch der betroffenen Person nach finanzieller / therapeutischer Hilfestellung
Betroffene Personen können sich an jede diözesane Ombudsstelle wenden. Zumeist wird jene gewählt, in welcher der aktuelle Wohnsitz liegt.
Die Ombudsstelle nimmt Meldungen entgegen und dokumentiert die Angaben. Mit Einverständnis der betroffenen Person werden die Unterlagen an die Diözesane Kommission weitergeleitet, wobei die Ombudsstelle ein Votum hinsichtlich Hilfestellung abgibt. Bei Bedarf leistet die Ombudsstelle der betroffenen Person Unterstützung (z. B. Akuttherapie).
Die Diözesane Kommission führt Erhebungen durch, um eine möglichst umfassende und objektive Beurteilung des Sachverhalts darzustellen. Zuständig ist jeweils die Kommission jener Diözese, in welcher der Ort des gemeldeten Vorfalls liegt. Sie ersucht die kirchenrechtlich Verantwortlichen der betreffenden Einrichtungen um Stellungnahme („kirchliche Obere“) und – wenn noch möglich – die beschuldigten Personen. Die Diözesane Kommission gibt dem Diözesanbischof und/oder der Ordensoberin bzw. dem Ordensoberen Empfehlungen über die weitere Vorgangsweise im Hinblick auf den Umgang mit beschuldigten Personen. Abschließend nimmt die Diözesane Kommission eine Gesamtbeurteilung aller Fakten vor und gibt ein Votum hinsichtlich Hilfestellung ab. Alle Unterlagen werden der Unabhängigen Opferschutzkommission übermittelt.
Die Unabhängige Opferschutzkommission berät über den Fall und gibt eine Empfehlung hinsichtlich einer Hilfestellung ab.
Die Stiftung Opferschutz setzt die Empfehlungen der Unabhängigen Opferschutzkommission hinsichtlich Hilfestellungen an Betroffene um. Es werden einerseits freiwillige Finanzhilfen direkt an Betroffene ausbezahlt und andererseits deren Therapiekosten übernommen. Alle geleisteten Zahlungen werden von der Stiftung von jener kirchlichen Oberin bzw. jenem kirchlichen Oberen (Diözese, Orden) zurückgefordert, in deren bzw. dessen Verantwortung der jeweilige Vorfall liegt.
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Ab wann gelten Vorfälle als verjährt? |
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Gesetzliche Verjährungsfristen sind im kirchlichen Verfahren gemäß Rahmenordnung nicht maßgeblich. Tatsächlich beziehen sich die eingehenden Meldungen überwiegend auf die Zeit vor 1980. Die Bearbeitung und Entscheidung über finanzielle Hilfestellungen erfolgt unabhängig einer eventuellen straf- oder zivilrechtlichen Verjährung. Die Aufhebung der Verjährung gilt ausschließlich für das kirchliche Verfahren. |
Muss ich eine Beweisführung antreten? |
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Nein – es wird allen Meldungen nachgegangen, unabhängig konkreter Beweise. Im Vordergrund steht immer Aufklärung und dass Minderjährige, schutzbedürftige Erwachsene sowie Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis keiner Gefährdung ausgesetzt sind.
Die Unabhängige Opferschutzkommission entscheidet nicht (wie Gerichte) nach einem förmlichen Beweisverfahren, sondern aufgrund einer Prüfung der Plausibilität und Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen. Ergebnisse eventuell bereits abgeschlossener Strafverfahren werden einbezogen. Ebenso erfolgt eine Abklärung örtlicher und zeitlicher Zusammenhänge über die Archive – beispielsweise Daten über Heim- oder Internatsaufenthalte oder Tätigkeitsbereiche von Priestern und Ordensleuten im angegebenen Zeitraum. |
Mit welchen finanziellen Leistungen kann man rechnen? |
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Es werden finanzielle Hilfestellungen (Einmalzahlung) und Therapiekontingente zugesprochen. Dabei handelt es sich nicht um Schmerzensgeldzahlungen im juristischen Sinn, sondern um eine Geste der Übernahme von Verantwortung. Die Unabhängige Opferschutzkommission hat für die Einmalzahlungen Kategorien festgelegt, die von 5.000 bis 25.000 Euro reichen. In Einzelfällen werden auch 1.000 Euro zugesprochen. |
Wer erfährt von einer Meldung? |
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Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen des Opferschutzes gilt im Sinne des Opfer- und Persönlichkeitsschutzes eine strenge Verschwiegenheitspflicht. In den Ombudsstellen besteht ein geschützter und diskreter Rahmen. Wenn Sie finanzielle Leistungen wünschen, müssen Sie einer Weitergabe und Verarbeitung der Angaben an die im Verfahren beteiligten Einrichtungen einwilligen. Neben Ombudsstelle, Diözesaner Kommission, Unabhängige Opferschutzkommission und Stiftung Opferschutz müssen beispielsweise die kirchlichen Oberen der von Ihnen benannten beschuldigten Person(en) befragt werden. Bei Gefahr im Verzug muss die Ombudsstelle sofort die kirchenrechtlich Vorgesetzten verständigen, damit erforderliche Maßnahmen ohne Verzögerung gesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich einer Meldung an staatliche Behörden. Gibt eine betroffene Person keine schriftliche Zustimmung zur Weiterleitung an die Diözesane Kommission und gegebenenfalls an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden, sind die Erwartungen der Betroffenen näher abzuklären. Es ist darauf hinzuweisen, dass damit die Meldung für den kirchlichen Bereich folgenlos bleiben wird. Besteht die Gefahr, dass weitere Personen durch die beschuldigte Person zu Schaden kommen könnten, ist deren Schutz vorrangig.
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